Welche Unterlagen benötige ich für eine Abbruchgenehmigung?

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Für den vollständigen Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden:

Verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:
– baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen
– freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3

Anzeigepflichtige Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Für diese Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:
– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
– bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
– bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.