Was ist bei einem Wildschaden zu veranlassen?

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage der Wildschadenersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (§§ 29 ff), das Bayerische Jagdgesetz (Art. 45 ff), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (§§ 25 ff) und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Ersatzpflichtiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (insbesondere Reh- und Schwarzwild), Wildkaninchen und Fasanen verursacht worden ist.

Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen – so genannte befriedete Bezirke (z. B. bebaute Bereiche, Gebäude und die anschließenden Hofflächen und Hausgärten mit Umfriedung) – besteht keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte fortliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken!

Verfahren

Durch den Geschädigten muss der Schaden bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet werden – hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass bei verspäteter Anmeldung keine Entschädigung erfolgen kann. Eine telefonische Meldung bei der Gemeinde reicht nicht aus!

Es gelten folgende Fristen nach § 34 BJagdG:

  • bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken: innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens
  • bei fortwirtschaftlich genutzten Grundstücken: spätestens bis 1. Mai für Schäden im Winterhalbjahr und spätestens bis 1. Oktober für Schäden im Sommerhalbjahr

Für die schriftliche Meldung stellen wir ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Sie finden es unter „Relevante Dokumente“ > „VGG Anzeige Wildschaden“ (siehe unten).

Vorrangig sollen sich die Beteiligten gütlich einigen. Dies ist auch ohne Verfahren bei der Gemeinde möglich.

Ist eine gütliche Einigung nicht absehbar, ist von der Gemeinde das offizielle Verfahren zu eröffnen und ein Wildschadensschätzer zu beauftragen, welcher im Beisein aller Beteiligten den entstandenen Schaden beurteilt.

Aufgrund dieses Schätzgutachtens wird dann auch der Vorbescheid der Gemeinde erlassen, gegen den bei Nicht-Anerkennung des Schadens der Rechtsweg eingelegt werden kann.